Europäisches Mahnverfahren für geringfügige Forderungen bis zu 5000 Euro
Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2421 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens wurde u.a. das Europäische Mahnverfahren für geringfügige Forderungen dahin ausgeweitet, dass nun Forderungen bis zu einer Höhe von 5000 Euro damit eingefordert werden können.
Für eine Forderung, deren Höhe (ohne Zinsen und Kosten) 5000 Euro nicht überschreitet, kommt sowohl das Europäische Mahnverfahren als auch das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen in Betracht. Wird diese Grenze aber überschritten, kommt nur das Europäische Mahnverfahren in Frage.
Diese Gesetzesänderung tritt mit dem 14. Juli 2017 in Kraft.